_ vom 6. Mai 2011, in welchem die linksseitige gesundheitliche Beeinträchtigung erstmals aktenkundig ist, doch beinahe ein Jahr liegt. Hieraus folgt, dass aufgrund der längeren Zeitspanne an den Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. vorstehende E. II/3.3.1) umso strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2). | |||||||||| | | |||||||||| | Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, es bestehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Hundebiss und der Beschwerden an der linken Hand.