Sie wurden auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, weshalb sie für die zu prüfenden Belange als nachvollziehbar und in sich schlüssig erscheinen. Zwar trifft es zu, dass Dr. E.______ anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 9. Juni 2011 die Beschwerden am linken Handgelenk aufgrund der Gipsruhigstellung nicht beurteilen konnte, wie er auch selbst ausführte. Hingegen konnte er sich ergänzend in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 dazu äussern.