_, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH und UEMS für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), hielt im Mai 2014 schliesslich fest, Dr. F.______ lege nachvollziehbar dar, dass von Seiten des postoperativen Zustandes im Bereich der linken Hand keine IV-relevante funktionelle Einschränkung hervorgerufen werde. Der Gesundheitsschaden in diesem Bereich habe keine funktionelle Relevanz. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem Gutachten von Dr. E.______ komme nur die Qualität einer Parteibehauptung und damit kaum Beweiswert zu, ist ihr nicht zu folgen.