___ aus, dass im Jahr 1988 im Bereich des Handgelenks ein Ganglion reseziert worden sei. Am 9. August 2011 sei erneut ein Ganglion am linken Vorderarm diagnostiziert worden, worauf eine Operation stattgefunden habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin in stark verbessertem Zustand entlassen werden können, so dass keine weiteren Behandlungen mehr nötig gewesen seien. Sie sei zufrieden gewesen, habe eine volle Funktionstüchtigkeit gezeigt und es sei keine Belastungseinschränkung ersichtlich gewesen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe ab dem 31. Oktober 2011 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.6 Dem Gutachten von Dr. F._