| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Von der Beschwerdegegnerin wird nicht bestritten, dass zwischen dem Unfallereignis vom 16. Juli 2010 und den Beschwerden in der rechten Hand ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dagegen bringt sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.______ vor, dass die Beschwerden in der linken Hand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Unfallereignis seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 | |||||||||| | 4.2.1 Im Schreiben vom 6. Mai 2011 erwähnte Dr. med. G.______, FMH Allgemeine Medizin, erstmals Beschwerden in der linken Hand.