Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, welche mit der Invalidenrente festgesetzt oder – falls kein Rentenanspruch besteht – bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 24 Abs. 2 UVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.6 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel.