Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (vgl. etwa BGer-Urteil 8C_66/2008 vom 4. Juli 2008 E. 3.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.4 | |||||||||| | 3.4.1 Sowohl die Heilbehandlung als auch die Taggelder sind vom Versicherer nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann.