Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aber auch nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 | |||||||||| | 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.