Ein Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte Schädigung erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und gegebenenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Als Spätfolge gilt, wenn eine scheinbar geheilte Verletzung im Verlauf der Zeit zu einem oftmals völlig anders gearteten Krankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und möglicherweise die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (Schweizerischer Versicherungsverband SSV, Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG, 3. A., Zürich 2004, S. 32).