| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Unfällen die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung gewährt. Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.