Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid der Beschwerdeführerin eine befristete Invalidenrente in Aussicht gestellt habe, noch nicht darauf geschlossen werden, dass ein entsprechender Anspruch auch gegenüber der Unfallversicherung bestehe. Die Invalidenversicherung habe bei ihrem Entscheid nämlich auch eine beginnende Rhizarthrose berücksichtigt, welche als unfallfremd zu qualifizieren sei. Gestützt auf die medizinische Meinung von Dr. E.______ sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen, womit sie ihre Leistungspflicht im Ergebnis zu Recht verneint habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1