Die natürliche Kausalität sei deshalb zu verneinen. Ferner bestehe nur eine minime Wahrscheinlichkeit, mittels weiterer Abklärungen auf neue medizinische Erkenntnisse zu stossen, weshalb darauf zu verzichten sei. Der vertrauensärztlichen Beurteilung durch Dr. E.______ komme im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Beweiswert zu. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid der Beschwerdeführerin eine befristete Invalidenrente in Aussicht gestellt habe, noch nicht darauf geschlossen werden, dass ein entsprechender Anspruch auch gegenüber der Unfallversicherung bestehe.