| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, sie habe die Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens bezüglich der rechten Hand hinreichend abgeklärt. Sie sei gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass ab dem Zeitpunkt des Untersuchungstermins bei Dr. E.______ mit keiner namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands mehr habe gerechnet werden können. Damit habe sie den Fall zu Recht per 30. November 2011 abgeschlossen. Sodann seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beschwerden in der linken Hand auf das Unfallereignis vom 16. Juli 2010 zurückzuführen seien. Die natürliche Kausalität sei deshalb zu verneinen.