Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. E.______ seien nämlich nicht als neutral, sondern lediglich als Parteibehauptung zu werten, weshalb das Gericht ein Gutachten einzuholen habe. Ferner habe die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid eine befristete halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb mindestens ebenfalls eine solche zusprechen müssen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.______ bestehe ein solcher Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin im Übrigen über den 30. November 2013 hinaus. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2