Zudem sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.______, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, davon auszugehen, dass das Unfallereignis in Bezug auf die rechte Hand zu einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 20 % geführt und eine Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens zur Folge gehabt habe, was die Beschwerdegegnerin verkannt habe. Des Weiteren sei die Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens in Bezug auf die linke Hand nicht durch einen neutralen Mediziner abgeklärt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. E.___