Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Unfallfolgen nur ungenügend abgeklärt. Sie habe ihren Entscheid zu Unrecht auf die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. med. E.______, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt. Dieser habe nur die Beschwerden in der linken Hand geprüft und sich nicht zu denjenigen in der rechten Hand über den 30. November 2011 hinaus geäussert. Zudem sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.______, Chirurgie FMH, spez.