und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2015 sowie die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die AXA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 2010 auch nach dem 30. November 2011. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die AXA zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AXA. | |||||||||| | | |||||||||| | Die AXA schloss am 27. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde.