Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 erhob die D.______ Versicherungen AG am 2. November 2011 vorsorglich Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 7. November 2011 zurückzog. In der Folge erhob A.______ am 9. November 2011 selbst Einsprache, welche die AXA am 9. Februar 2015 abwies. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | Am 10. März 2015 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2015 sowie die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die AXA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 2010 auch nach dem 30. November 2011.