{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:34", "Checksum": "63e601cc41092c9ed5e697a455bb77ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n6.4\n6.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem Abzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 322 E. 5.2). Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist zudem eine Ermessensfrage, in welche das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift (BGer-Urteil 8C_546/2011 vom 14. November 2011 E. 4.3).\n6.4.2 Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin vollständig auf einen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht angehen kann. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin nur noch adaptierte, leichte Tätigkeiten ohne repetitive fein- und grobmanuelle Belastung der rechten Hand zumutbar sind. In der angestammten Tätigkeit weist sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf. Bereits aus diesem Umstand folgt, dass ihr ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist.\n6.4.3 Im parallel hängigen invalidenrechtlichen Verfahren wurde ein Abzug von 10 % gewährt (vgl. Verfahren VG.2015.00048). Da die noch zumutbaren Tätigkeiten in beiden Verfahren gleichartig sind, rechtfertigt es sich vorliegend, denselben Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.\nWie dargelegt, ist dabei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführerin nur noch adaptierte Tätigkeiten mit der linken Hand (und der rechten Hand als Hilfshand) zumutbar sind. Die am […] geborene Beschwerdeführerin ist zudem […] Jahre alt. Mit Blick auf dieses fortgeschrittene Alter ist zusätzlich davon auszugehen, dass sie nicht mehr zu denselben Konditionen angestellt würde wie eine jüngere Mitarbeiterin. Weitere Umstände, die einen Abzug rechtfertigen würden, liegen jedoch keine vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Insgesamt erweist sich daher ein Abzug von 10 % als angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert somit ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 10 %. Damit hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente.\nDemgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2015 und deren Verfügung vom 24. Oktober 2011 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente auszurichten hat.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nDie teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2015 und deren Verfügung vom 24. Oktober 2011 werden aufgehoben und sie wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 auszurichten.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}