{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n||||||||||\n|\n6.4.3 Im parallel hängigen invalidenrechtlichen Verfahren wurde ein Abzug von 10 % gewährt (vgl. Verfahren VG.2015.00048). Da die noch zumutbaren Tätigkeiten in beiden Verfahren gleichartig sind, rechtfertigt es sich vorliegend, denselben Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nWie dargelegt, ist dabei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführerin nur noch adaptierte Tätigkeiten mit der linken Hand (und der rechten Hand als Hilfshand) zumutbar sind. Die am […] geborene Beschwerdeführerin ist zudem […] Jahre alt. Mit Blick auf dieses fortgeschrittene Alter ist zusätzlich davon auszugehen, dass sie nicht mehr zu denselben Konditionen angestellt würde wie eine jüngere Mitarbeiterin. Weitere Umstände, die einen Abzug rechtfertigen würden, liegen jedoch keine vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Insgesamt erweist sich daher ein Abzug von 10 % als angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert somit ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 10 %. Damit hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2015 und deren Verfügung vom 24. Oktober 2011 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente auszurichten hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDie teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}