{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n6.1 Die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf das UVG setzt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsfähig ist, kann nicht invalid im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG sein (vgl. BGE 115 V 133 E. 2). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden, welche sie geltend macht, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur auf die durch den Unfall verursachte Invalidität beschränkt, weshalb die nicht unfallkausalen, linksseitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der nachstehenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 40). Aus dem Gesagten folgt, dass bei der vorliegenden Bemessung nicht ohne Weiteres auf den von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad verwiesen werden darf. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass nicht ohne Weiteres auf das Gutachten von Dr. F.______ abgestellt werden kann. Zu Recht führt sie aus, dass Dr. F.______ seine Einschätzung insbesondere auf die beginnende Rhizarthrose gestützt hat. Diese Diagnose ist gemäss Dr. E.______ als unfallfremd zu qualifizieren, was aufgrund seiner Darlegungen als nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Eine unfallfremde Beeinträchtigung ist bei der vorliegenden Beurteilung wie oben erwähnt nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. II/6.1). Demgegenüber stützt sich die Einschätzung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit durch Dr. E.______ einzig auf die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss seinen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dem entspricht insbesondere auch die Auffassung von Dr. H.______ und im Grundsatz auch diejenige von Dr. G.______, welche vor der diagnostizierten Fingergelenksarthrose von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging. Im Ergebnis sind der Beschwerdeführerin damit nur noch vorwiegend linkshändige Tätigkeiten zumutbar, wobei die rechte Hand als leicht belastete Hilfshand ohne repetitive Bewegungen verwendet werden kann. In einer solchen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin vollkommen arbeitsfähig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Im Hinblick auf den vorzunehmenden Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht davon aus, dass für die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik abzustellen ist. So führt die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens richtig aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute wohl einer einfachen repetitiven Tätigkeit nachgehen würde. Dies erscheint nicht zuletzt aufgrund der beruflichen Vorgeschichte als überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich des Invalideneinkommens gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Anstellung bei der Spitex hat. Diese beruht aber auf Stundenlohnbasis und die Einsätze erfolgen nur sporadisch. Eine solche Erwerbsmöglichkeit kann damit nicht mit der an sich zumutbaren Erwerbsmöglichkeit gleichgesetzt werden, weshalb auch in Bezug auf das Invalideneinkommen der Durchschnittslohn gemäss LSE Anwendung findet. Daraus folgt, dass das Invaliden- und Valideneinkommen im vorliegenden Fall gleich hoch sind, wodurch grundsätzlich keine Invalidität resultieren würde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4 |\n||||||||||\n|\n6.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem Abzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 322 E. 5.2). Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist zudem eine Ermessensfrage, in welche das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift (BGer-Urteil 8C_546/2011 vom 14. November 2011 E. 4.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4.2 Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin vollständig auf einen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht angehen kann. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin nur noch adaptierte, leichte Tätigkeiten ohne repetitive fein- und grobmanuelle Belastung der rechten Hand zumutbar sind. In der angestammten Tätigkeit weist sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf. Bereits aus diesem Umstand folgt, dass ihr ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. |\n||||||||||\n|\n|"}