{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n5.2.7 Im versicherungsmedizinischen Untersuchungsbericht vom 9. Juni 2011 diagnostizierte Dr. E.______ ebenfalls eine eingeschränkte Funktion der rechten Hand bei Status nach einer Hundebissverletzung in der rechten Hohlhand sowie am Kleinfinger mit konsekutiver Handphlegmone und bei Status nach einem Morbus Sudeck. Hinzu komme eine Bouchard-Arthrose der Fingermittelgelenke mit aktuell geringer Symptomatik des rechten Mittel-, Ring und Kleinfingers. Klinisch seien keine Hinweise auf Verklebungen von Sehnen und Nerven zu finden, welche die Bewegungseinschränkungen und die Bewegungsschmerzen erklären könnten. Auch seien keine fixierten Gelenkskontrakturen zu finden. Die von Dr. K.______ diagnostizierten Fingergelenksarthrosen seien bei der heutigen Untersuchung im Wesentlichen asymptomatisch und würden nicht relevant zum Beschwerdebild beitragen. Leider stünden ihm hierzu keine Röntgenbilder zur Verfügung. Aufgrund der aktuell geringen pathologischen Befunde an den betroffenen Fingergelenken erstaune die von Dr. K.______ erwähnte mögliche Behandlungsoption mittels Silikonprothesen, weshalb die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäusserte Skepsis mehr als gerechtfertigt sei. Die seit mehreren Monaten unveränderte Beschwerdesymptomatik sei überwiegend wahrscheinlich als Residuum des Morbus Sudeck zu beurteilen, ohne dass eine pathologisch veränderte anatomische Struktur klar zugeordnet werden könne. Die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des rechten Mittel-, Ring und Kleinfingers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zur Hundebissverletzung. Der zum Unfallereignis überwiegend wahrscheinliche Vorzustand einer Fingermittelgelenksarthrose spiele für die Art und Ausprägung des Beschwerdebildes keine relevante Rolle. Eine vorübergehende Verschlimmerung der durch die Fingerarthrose bedingten Schmerzen durch einen Morbus Sudeck sei denkbar, wobei er diesbezüglich keine wissenschaftliche Literatur kenne. Bei einem nicht bewiesenen Zusammenhang lasse sich zumindest kein status quo sine festlegen. Seit Monaten seien die Beschwerden trotz Durchführung adäquater Therapien in unveränderter Art und Weise vorhanden, weshalb nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.8 Im Gutachten vom 30. September 2013 diagnostizierte Dr. F.______ unter anderem eine beginnende Rhizarthrose, wobei der Entstehungszeitpunkt unklar sei. Die Arbeitsfähigkeit könne in Zukunft noch gesteigert werden. Insbesondere sei die Frage zu klären, wie gross die zusätzlichen Einschränkungen seitens der klinisch bestehenden Rhizarthrose zu werten seien und ob dabei eine Mitverantwortlichkeit der Handschwäche sowie der eingeschränkten Beweglichkeit bejaht werden könne. Seitens der verbliebenen Bewegungseinschränkungen am Kleinfinger sehe er keine weiteren erfolgsversprechenden medizinischen Massnahmen. Im Bericht vom 26. März 2014 ergänzte Dr. F.______, dass er eine Kompressionsneuropathie des nervus ulnaris vermute, weshalb er diesbezüglich eine neurologische Abklärung mittels Elektromyografie (EMG) empfehle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.9 Dr. J.______ gelangte im Mai 2014 zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. F.______ nachvollziehbar sei. Eine vorzeitige medizinische Reevaluation könne nicht empfohlen werden, da bei der Beschwerdeführerin kein Potential für eine wesentliche Verbesserung vorhanden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Insgesamt gelangten die Ärzte damit übereinstimmend zum Schluss, dass bezüglich der rechtsseitigen Beschwerden keine Besserung mehr erreicht werden könne, welche ins Gewicht falle. So berichtete Dr. H.______ bereits im November 2010, dass aufgrund der verbesserten Symptomatik keine Behandlung mehr bei ihm indiziert sei. Daraufhin gelangte selbst die Hausärztin Dr. G.______ am 15. April 2011 zur Ansicht, dass die NSAR-Therapie nicht weiter erfolgsversprechend sei und sowohl der Istzustand als auch die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessert werden könnten. Am 20. Mai 2011 ergänzte sie sodann, dass nach zehn Monaten nunmehr von einem Endzustand gesprochen werden könne. Dieser Ansicht schloss sich Dr. J.______ an und führte dazu aus, dass die Hundebissverletzung weitgehend abgeheilt sei bzw. die noch vorhandenen rechtsseitigen Beschwerden weitgehend durch eine Fingergelenksarthrose bedingt seien. Auch Dr. E.______ bemerkte daraufhin, dass die Beschwerden trotz Durchführung adäquater Therapien seit Monaten unverändert seien, weshalb nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Einzig Dr. F.______ erwähnte, dass hinsichtlich der Rhizarthrose noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Einerseits gilt es hierbei zu beachten, dass es sich nur um eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit handelt, welche Dr. F.______ nicht substantiiert darlegt. Andererseits ist Dr. E.______ darin zu folgen, dass die Arthroseproblematik nicht als unfallkausal einzustufen sei, womit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht leistungspflichtig ist. In Bezug auf die unfallkausalen Beschwerden führte Dr. F.______ sodann ausschliesslich an, dass er bezüglich der verbliebenen Bewegungseinschränkungen am Kleinfinger keine weiteren erfolgsversprechenden medizinischen Massnahmen sehe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass durch eine medizinische Weiterbehandlung kein Potential für eine namhafte Verbesserung besteht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 30. November 2011 abschloss. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\nSchliesslich ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das UVG einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}