{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n5.2.1 Dem Austrittsbericht des Spitals I.______ vom 21. Juli 2010 lässt sich entnehmen, dass sich nach der Operation an der rechten Hand eine klinische Besserung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe unter Analgesie wenig Schmerzen und Kribbelparästhesien verspürt. Sowohl bei der ersten klinischen Kontrolle im Spital I.______ vom 23. Juli 2010 als auch bei der ambulanten Behandlung vom 25. Juli 2010 seien in Bezug auf die Wundheilung Besserungen festgestellt worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.2 Dr. G.______ verordnete der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion in der Folge physiotherapeutische Massnahmen. Am 10. September 2010 führte sie gegenüber Dr. H.______ aus, die Hand der Beschwerdeführerin sei bei den Kontrollen immer angeschwollen gewesen und die Wunden würden nur langsam abheilen. Die Handfunktion sei deutlich eingeschränkt gewesen und sie verspüre nach wie vor ausgeprägte, stechende Schmerzen. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe sich der Faustschluss etwas verbessert, ebenso sei die Schwellung regredient. Die Beschwerdeführerin wünsche eine fachärztliche Beurteilung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.3 Dr. H.______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2010 eine Hundebissverletzung an der rechten Hohlhand sowie am rechten Kleinfinger mit konsekutiver Handphlegmone. Es bleibe bei einer mündlichen Aufklärung der Beschwerdeführerin, einer leichten Schmerzmittelapplikation, einem Handschmeichler, welchen sie selbst besorgen könne, zwei Magneten mit Aufklärung und Merkblatt sowie der Verordnung von Ergotherapie im Spital I.______. Falls keine Besserung erreicht werden könne, sei ein Cortisonschub vorzunehmen. Anfangs November 2010 erfolge eine Nachkontrolle. Am 3. November 2010 bemerkte Dr. H.______, dass eine zunehmende Besserung der Symptomatik zu verzeichnen sei. Die Behandlung bei ihm sei abgeschlossen, weshalb er die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an Dr. G.______ überweise. Die Ergotherapie sei vermutlich bis Ende Jahr weiterzuführen und die Beschwerdeführerin sei wohl ab Anfang 2011 wieder arbeitsfähig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.4 Am 20. Dezember 2010 führte Dr. G.______ aus, dass trotz intensiver Ergotherapie beim Faustschluss der Beschwerdeführerin noch ein Flexionsdefizit beim rechten Ring- und Kleinfinger bestehe. Zusätzlich habe sie nach wie vor stark ziehende Schmerzen mit Krämpfen in der rechten Hand. Da ihr Zustand trotz klassischen Therapiemethoden nach wie vor unbefriedigend sei, bitte sie die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob sie sich an den Kosten für eine Akkupunkturbehandlung beteilige. Im Arztbericht vom 15. Februar 2011 stellte Dr. G.______ der Beschwerdeführerin eine ungewisse Prognose. Die rechte Hand könne nach wie vor nicht vollumfänglich eingesetzt werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.5 Dr. med. K.______, Oberarzt der Handchirurgie der Klinik L.______, berichtete am 23. Februar 2011, dass sich anlässlich seiner Untersuchung ein erfreuliches Resultat zeige. Die aktuellen Schmerzen seien auf die Mittelgelenke der rechten Hand fokussiert. Er interpretiere die aktuellen Beschwerden als eine beginnende Finger-Arthrose, weshalb er der Beschwerdeführerin eine Therapie mit nichtsteroidalem Antirheumatika (NSAR) verordnet habe. Bei einer weiteren Anschwellung sowie einer Zunahme der Schmerzen solle sich die Beschwerdeführerin wieder melden. Während eine Steroid-Infiltration evaluiert werden könne, sei mit einer chirurgischen Intervention im Sinne einer Silikon-Arthroplastik noch zuzuwarten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.6 Am 15. April 2011 äusserte sich Dr. G.______ gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ziehende Schmerzen rechten Ring- und Kleinfinger bestünden, Sie schlage sich bei den alltäglichen Verrichtungen im Haushalt immer wieder den Kleinfinger an oder bleibe damit hängen. Mittels NSAR-Therapie seien keine Fortschritte erzielt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Istzustand nicht mehr verbessert werden könne und eine eingeschränkte Funktion der rechten Hand bestehen bleibe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDr. J.______ erachtete die Berichte von Dr. G.______ gemäss Stellungnahme vom 29. April 2011 als plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Hundebissverletzung weitgehend abgeheilt sei und die Beschwerden in der rechten, dominanten Hand vor allem durch eine beginnende Fingergelenksarthrose bedingt seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 20. Mai 2011 ergänzte Dr. G.______, dass nun nach zehn Monaten von einem Endzustand ausgegangen werden könne, welcher nicht mehr wesentlich beeinflusst werden könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}