{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n4.2.5 Am 5. November 2012 führte Dr. H.______ aus, dass im Jahr 1988 im Bereich des Handgelenks ein Ganglion reseziert worden sei. Am 9. August 2011 sei erneut ein Ganglion am linken Vorderarm diagnostiziert worden, worauf eine Operation stattgefunden habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin in stark verbessertem Zustand entlassen werden können, so dass keine weiteren Behandlungen mehr nötig gewesen seien. Sie sei zufrieden gewesen, habe eine volle Funktionstüchtigkeit gezeigt und es sei keine Belastungseinschränkung ersichtlich gewesen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe ab dem 31. Oktober 2011 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.6 Dem Gutachten von Dr. F.______ vom 30. September 2013 lässt sich sodann entnehmen, dass beim linken Vorderarm der Beschwerdeführerin ein Ganglion exzidiert worden sei. Am 26. März 2014 ergänzte Dr. F.______, dass die Operationsnarben völlig reizlos abgeheilt und indolent seien. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden links ordne er eher einer Überbelastung des Handgelenks zu, wobei kein potentiell invalidisierender Gesundheitszustand vorliege. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.7 Dr. med. J.______, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH und UEMS für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), hielt im Mai 2014 schliesslich fest, Dr. F.______ lege nachvollziehbar dar, dass von Seiten des postoperativen Zustandes im Bereich der linken Hand keine IV-relevante funktionelle Einschränkung hervorgerufen werde. Der Gesundheitsschaden in diesem Bereich habe keine funktionelle Relevanz. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem Gutachten von Dr. E.______ komme nur die Qualität einer Parteibehauptung und damit kaum Beweiswert zu, ist ihr nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Berichte von Dr. E.______ für die Beantwortung der gestellten und vorliegend interessierenden Fragen umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit Letzteren auseinander. Sie wurden auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, weshalb sie für die zu prüfenden Belange als nachvollziehbar und in sich schlüssig erscheinen. Zwar trifft es zu, dass Dr. E.______ anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 9. Juni 2011 die Beschwerden am linken Handgelenk aufgrund der Gipsruhigstellung nicht beurteilen konnte, wie er auch selbst ausführte. Hingegen konnte er sich ergänzend in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 dazu äussern. Aufgrund der Anamnese und dem Umstand, dass Handgelenksganglien zumeist aus unspezifischen Gründen auch bei Normalbelastung der Hände entstünden, kam er zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden links und dem Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich sei, was nachvollziehbar und in sich schlüssig erscheint. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDem widerspricht auch Dr. F.______ in seinem Bericht vom 26. März 2014 nicht. Zwar ordnete er die Beschwerden links eher einer Überlastung zu, weil die Beschwerdeführerin die meisten Verrichtungen mit der linken Hand ausführe. Jedoch konnte er nicht bestätigen, dass die Beschwerden links im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Juli 2010 stehen. Des Weiteren führte auch Dr. J.______ im Mai 2014 lediglich aus, dass der Gesundheitsschaden keine funktionelle Relevanz habe. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass - unabhängig von einem Unfallereignis - bereits im Jahr 1988 oder 1989 ein Ganglion am linken Handgelenk entfernt werden musste, was ebenfalls gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den linksseitigen Beschwerden spricht. Vielmehr deutet dies auf die Ansicht von Dr. E.______ hin, dass ein Ganglion auch bei Normalbelastung auftreten kann. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Bericht von Dr. G.______ vom 6. Mai 2011, in welchem die linksseitige gesundheitliche Beeinträchtigung erstmals aktenkundig ist, doch beinahe ein Jahr liegt. Hieraus folgt, dass aufgrund der längeren Zeitspanne an den Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. vorstehende E. II/3.3.1) umso strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDamit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, es bestehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Hundebiss und der Beschwerden an der linken Hand. Folglich sind diese Beschwerden nicht als Spätfolge der erlittenen Hundebissverletzung zu werten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Hinsichtlich der rechtsseitigen Beschwerden geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, die Beschwerdegegnerin habe diese als nicht unfallkausal erachtet. So bemerkte der Versicherungsmediziner Dr. E.______, dass die Beschwerden der rechten Hand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis seien, wovon schliesslich auch die Beschwerdegegnerin ausging. Letztere stellte ihre Versicherungsleistungen aber deshalb ein, weil sie keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr feststellen konnte und den Fall abschloss (vgl. dazu vorstehende E. II/3.4). Ob der Fallabschluss zu Recht erfolgte, ist vorliegend zu prüfen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||\n|"}