{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n3.4.2 Ob eine namhafte Besserung (noch) möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3). Die Verwendung des Begriffes \"namhaft\" verdeutlicht zudem, dass die durch weitere Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (BGer-Urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.5 Erfolgt der Fallabschluss zu Recht, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, welche mit der Invalidenrente festgesetzt oder – falls kein Rentenanspruch besteht – bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 24 Abs. 2 UVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.6 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Von der Beschwerdegegnerin wird nicht bestritten, dass zwischen dem Unfallereignis vom 16. Juli 2010 und den Beschwerden in der rechten Hand ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dagegen bringt sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.______ vor, dass die Beschwerden in der linken Hand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Unfallereignis seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||||\n|\n4.2.1 Im Schreiben vom 6. Mai 2011 erwähnte Dr. med. G.______, FMH Allgemeine Medizin, erstmals Beschwerden in der linken Hand. Es handle sich um ein schmerzhaftes Ganglion am linken Handgelenk, weshalb sie die Beschwerdeführerin an Dr. med. H.______, Belegarzt Handchirurgie des Spitals I.______, zur Beurteilung und einer allfälligen Operation überweise. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.2 Am 9. Juni 2011 fand eine versicherungsmedizinische Untersuchung bei Dr. E.______ statt. In der persönlichen Anamnese führte dieser aus, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1989 ein Ganglion am beugeseitigen Handgelenk links entfernt worden sei. Vor kurzem habe erneut eine Resektion eines beugeseitigen, ausgedehnten Handgelenkganglions stattgefunden. Aufgrund der darauffolgenden Gipsruhigstellung, sei jedoch keine schlüssige Untersuchung möglich, weshalb diesbezüglich auf vergleichende Befunde verzichtet werden müsse. In der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe seien beidhändig belastende Tätigkeiten nicht möglich. In einer vorwiegend linkshändigen angepassten Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die rechte Hand mit Ausnahme von repetitiven Bewegungen als leicht zu belastende Hilfshand verwendet werden könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.3 Am 31. August 2011, kurz nach einer Operation am linken Handgelenk, berichtete Dr. H.______, dass die Beschwerdeführerin sich über stichartige Schmerzen bei der Daumenbewegung sowie über einen starken Juckreiz beklage. Nach Entfernung der Gipsschiene habe er ein minimales Hämatom vorgefunden. Die Operationswunde sei aber reizlos, die perifokale Sensibilität regelrecht und das Handgelenk in der Beweglichkeit unauffällig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.4 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 führte Dr. E.______ aus, dass die natürliche Kausalität der Beschwerden der linken Hand zum Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, lediglich möglich sei. Handgelenksganglien, Sehnenscheidenganglien sowie Sehnenscheidenentzündungen würden meist aus unspezifischen Gründen auch bei Normalbelastung der Hände entstehen. Es sei allerdings denkbar, dass die linksseitigen Beschwerden auf eine einseitige Belastung zurückzuführen seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}