{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, sie habe die Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens bezüglich der rechten Hand hinreichend abgeklärt. Sie sei gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass ab dem Zeitpunkt des Untersuchungstermins bei Dr. E.______ mit keiner namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands mehr habe gerechnet werden können. Damit habe sie den Fall zu Recht per 30. November 2011 abgeschlossen. Sodann seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beschwerden in der linken Hand auf das Unfallereignis vom 16. Juli 2010 zurückzuführen seien. Die natürliche Kausalität sei deshalb zu verneinen. Ferner bestehe nur eine minime Wahrscheinlichkeit, mittels weiterer Abklärungen auf neue medizinische Erkenntnisse zu stossen, weshalb darauf zu verzichten sei. Der vertrauensärztlichen Beurteilung durch Dr. E.______ komme im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Beweiswert zu. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid der Beschwerdeführerin eine befristete Invalidenrente in Aussicht gestellt habe, noch nicht darauf geschlossen werden, dass ein entsprechender Anspruch auch gegenüber der Unfallversicherung bestehe. Die Invalidenversicherung habe bei ihrem Entscheid nämlich auch eine beginnende Rhizarthrose berücksichtigt, welche als unfallfremd zu qualifizieren sei. Gestützt auf die medizinische Meinung von Dr. E.______ sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen, womit sie ihre Leistungspflicht im Ergebnis zu Recht verneint habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Unfällen die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung gewährt. Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Ein Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte Schädigung erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und gegebenenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Als Spätfolge gilt, wenn eine scheinbar geheilte Verletzung im Verlauf der Zeit zu einem oftmals völlig anders gearteten Krankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und möglicherweise die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (Schweizerischer Versicherungsverband SSV, Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG, 3. A., Zürich 2004, S. 32). Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aber auch nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 |\n||||||||||\n|\n3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3.2 Bei der Geltendmachung eines Rückfalls oder einer Spätfolge trägt der Leistungsansprecher hinsichtlich der Tatsachen, von denen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall abhängt, die Beweislast. Nur wenn die Tatsachengrundlage, auf welcher die Unfallkausalität beruht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (vgl. etwa BGer-Urteil 8C_66/2008 vom 4. Juli 2008 E. 3.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.4 |\n||||||||||\n|\n3.4.1 Sowohl die Heilbehandlung als auch die Taggelder sind vom Versicherer nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}