{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00036_2015-09-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=520&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f261ce61309284f1a7868fa38fa3980a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00036", "VG.2015.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "beabedb8362329f571892337102bea0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 10.09.2015 VG.2015.00036 (VG.2015.282)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 10. September 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00036 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt B.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUVG-Leistungen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie am [...] geborene A.______ war bei C.______ als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin angestellt und in dieser Funktion bei der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 2. August 2010 erlitt A.______ am 16. Juli 2010 einen Berufsunfall, bei welchem sie von einem Hund in die rechte Hand gebissen wurde. Die AXA erbrachte im Anschluss daran die gesetzlichen Leistungen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht meldete sich A.______ am 31. Januar 2011 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen an. Mit Vorbescheid vom 9. August 2011 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 29. September 2011 festhielt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Dagegen erhob A.______ am 14. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Letzteres hiess die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurück (VGer-Urteil VG.2011.00103 vom 30. Mai 2012). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Nach medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2015 A.______ rückwirkend ab 1. August 2011 eine bis 31. Dezember 2013 befristete halbe Invalidenrente zu. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Am 14. April 2015 gelangte A.______ erneut mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2015 sowie die Gewährung einer halben Invalidenrente über den 30. November 2013 hinaus (Verfahren VG.2015.00048). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 In unfallrechtlicher Hinsicht verfügte die AXA am 24. Oktober 2011 die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 30. November 2011. Zudem sprach sie A.______ - basierend auf einer Beeinträchtigung von 20 % - eine Integritätsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25'200.- zu. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2011 erhob die D.______ Versicherungen AG am 2. November 2011 vorsorglich Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 7. November 2011 zurückzog. In der Folge erhob A.______ am 9. November 2011 selbst Einsprache, welche die AXA am 9. Februar 2015 abwies. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nAm 10. März 2015 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2015 sowie die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die AXA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 2010 auch nach dem 30. November 2011. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die AXA zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AXA. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie AXA schloss am 27. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Unfallfolgen nur ungenügend abgeklärt. Sie habe ihren Entscheid zu Unrecht auf die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. med. E.______, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt. Dieser habe nur die Beschwerden in der linken Hand geprüft und sich nicht zu denjenigen in der rechten Hand über den 30. November 2011 hinaus geäussert. Zudem sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.______, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, davon auszugehen, dass das Unfallereignis in Bezug auf die rechte Hand zu einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 20 % geführt und eine Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens zur Folge gehabt habe, was die Beschwerdegegnerin verkannt habe. Des Weiteren sei die Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens in Bezug auf die linke Hand nicht durch einen neutralen Mediziner abgeklärt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. E.______ seien nämlich nicht als neutral, sondern lediglich als Parteibehauptung zu werten, weshalb das Gericht ein Gutachten einzuholen habe. Ferner habe die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid eine befristete halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb mindestens ebenfalls eine solche zusprechen müssen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.______ bestehe ein solcher Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin im Übrigen über den 30. November 2013 hinaus. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}