134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a [e contrario] und Art. 138 Abs. 4 VRG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |