Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Damit muss nicht weiter geprüft werden, ob die anbegehrte Ausnahmebewilligung auch aus anderen Gründen zu verweigern wäre. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass durch die geplante Erstellung eines begehbaren Dachgeschosses anstelle des Estrichs die Gebäude- bzw. die Firsthöhe wesentlich verändert wird. Daneben ist es höchst fraglich, ob trotz der auffälligen Fassadengestaltung, der Form des Dachs sowie der erheblichen Vergrösserung des Balkons, der Veranda und des Sitzplatzes die Identität der bestehenden Baute gewahrt bleibt. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit.