Insbesondere ermöglicht sie auf eine auf sachlichen Kriterien beruhende Gleichbehandlung verschiedener Ansprecher. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 für das Erdgeschoss eine Fläche von maximal 11,13 m2 zur aBGF gezählt haben. Die aBGF des bestehenden Gebäudes beträgt somit insgesamt 57,60 m2. Wird diese Fläche mit der aBGF des geplanten Bauvorhabens, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers 79,21 m2 aufweist, verglichen, ergibt sich eine Erweiterung der aBGF von 37,5 %, weshalb das Bauprojekt die zulässige Erweiterung von 30 % überschreitet und folglich im Lichte von Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV nicht bewilligungsfähig ist. | |||||||||| | | |||||||||| |