Damit kann dieser südliche Raumteil durchaus als Werkraum genutzt werden, weshalb es vertretbar ist, ihn zur aBGF zu zählen und ihn nicht als Kellerraum zu qualifizieren, welcher nicht an die aBGF anrechenbar wäre. Dabei erweist sich die Praxis des Beschwerdegegners 2, wonach Arbeitsräume nur in einem Umfang angerechnet werden, in welchem die Fläche des Raums mindestens dem Zehnfachen der Fensterfläche entspricht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer als zulässig. Insbesondere ermöglicht sie auf eine auf sachlichen Kriterien beruhende Gleichbehandlung verschiedener Ansprecher.