Da wohnhygienische Vorschriften, die an Wohn- oder Arbeitsräume gestellt werden, sowohl auf kantonaler Ebene wie auch auf Gemeindeebene fehlen, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob der südliche Raumteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden bzw. als Arbeitsraum dienen könnte. Dieser Raumteil wird durch ein Fenster, welches eine Fläche von etwa 1,1 m2 aufweist, belichtet und kann durch den Holzofen beheizt werden. Damit kann dieser südliche Raumteil durchaus als Werkraum genutzt werden, weshalb es vertretbar ist, ihn zur aBGF zu zählen und ihn nicht als Kellerraum zu qualifizieren, welcher nicht an die aBGF anrechenbar wäre.