der Bodenfläche, immer aber mindestens 0,80 m2 betragen musste. Andererseits verweist er auf das Merkblatt "Bauen ausserhalb der Bauzone" des Amts für Raumentwicklung des Kantons Uri, nach dessen Berechnungskriterien Räume im Unter- und Erdgeschoss zur aBGF zu rechnen seien, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5.3 Da wohnhygienische Vorschriften, die an Wohn- oder Arbeitsräume gestellt werden, sowohl auf kantonaler Ebene wie auch auf Gemeindeebene fehlen, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob der südliche Raumteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden bzw. als Arbeitsraum dienen könnte.