a BO bei der Bestimmung der aBGF nicht angerechnet werden kann. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 davon auszugehen, dass die nördliche Hälfte des Raums nicht zur aBGF gezählt werden kann. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5.2 Die Anrechnung des südlichen Raumteils zur aBGF begründet der Beschwerdegegner 3 einerseits mit dem Hinweis auf die nicht mehr geltenden Vorschriften von Art. 27 aBauG und Art. 5 aBauV, wonach Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mit seitlichen Fenstern versehen sein sollten, deren Lichtmass in Vollgeschossen mindestens 1:10, in Dachgeschossen mindestens 1:15 der Bodenfläche, immer aber mindestens 0,80 m2 betragen musste.