VB.2000.00304 vom 7. Dezember 2000 E. 3b/aa, www.vgrzh.ch). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 | |||||||||| | 5.5.1 Vorliegend befinden sich im Raum, welcher als Werkraum bezeichnet ist und im Erdgeschoss liegt, in der nördlichen Hälfte ein Boiler, ein Kamin, ein Holzofen sowie weitere haustechnische Anlagen. Dabei handelt es sich unabhängig von der Raumbezeichnung und der Belichtungsverhältnisse um einen technischen Raumteil für Heizung, Wasser und Elektroversorgung, welcher gemäss Art. 63 Abs. 3 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 lit. a BO bei der Bestimmung der aBGF nicht angerechnet werden kann.