| |||||||||| | | |||||||||| | Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt nach Art. 65 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Glarus vom 1. Juli 2011 (BO) die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussen- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden nach lit. a alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Abstell-, Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen;