| |||||||||| | | |||||||||| | 5.3.2 Nach Art. 63 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) zählen zur anrechenbaren Geschossfläche alle für das Wohnen oder das Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (inkl. Aussenmauerwerk). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lichte Höhe von weniger als 1,50 m aufweisen nicht angerechnet. Der aBGF nicht zugerechnet werden gemäss Art.