Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Bern 2000/2001, S. 21) findet sich im Anhang 1 eine subsidiäre Definition der aBGF, welche jedoch nur zur Anwendung gelangt, sofern sich bestehende kantonale Regelungen zur aBGF-Definition nicht im Grundsatz an die ORL-Norm 514 420 (Provisorische Richtlinien zur Orts-, Regional- und Landesplanung, Die Ausnützungsziffer, Blatt 514 420, 1966) anlehnen. Nach dieser Definition zählen zur aBGF die Teile der Nutzfläche eines Gebäudes, die für das Wohnen und Arbeiten bestimmt sind bzw. genutzt werden sowie die zur Erschliessung der entsprechenden Wohn- und Arbeitsräume dienenden Verkehrsflächen (Flure, Korridore, Eingangshallen; Treppen und