RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Bern 2000/2001, S. 21) findet sich im Anhang 1 eine subsidiäre Definition der aBGF, welche jedoch nur zur Anwendung gelangt, sofern sich bestehende kantonale Regelungen zur aBGF-Definition nicht im Grundsatz an die ORL-Norm 514 420 (Provisorische Richtlinien zur Orts-, Regional- und Landesplanung, Die Ausnützungsziffer, Blatt 514 420, 1966) anlehnen.