42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) als auch bezüglich der Gesamtfläche weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten. Welche Räume jedoch zur aBGF gezählt werden, wird in der RPV nicht definiert. In den Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug des Bundesamts für Raumentwicklung (Bundesamt für Raumentwicklung [Hrsg.], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Teil V: Bewilligungen nach Art.