Als massgeblicher Zeitpunkt gilt der 1. Juli 1972, als mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1). Da jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass am streitbetroffenen Gebäude seit dem Jahr 1972 wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, kann für die Beurteilung der Identität im Sinne von Art. 42 RPV auf den aktuellen Zustand des Gebäudes abgestellt werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 | |||||||||| | 5.3.1 Wie bereits ausgeführt (E. II/2.3), darf gemäss Art. 42 Abs. 3 lit.