Strittig ist jedoch, welche Fläche des als Werkraum bezeichneten Raums im Erdgeschoss zur Bruttogeschossfläche anzurechnen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der Identität ist dabei grundsätzlich der Zustand, in dem sich die Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt der 1. Juli 1972, als mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1).