Ein Augenschein erwies sich daher weder in den vorinstanzlichen Verfahren als notwendig noch erscheint er im vorliegenden Verfahren als angezeigt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Es ist unbestritten, dass es sich beim Ferienhaus um eine rechtmässig erstellte Baute ausserhalb der Bauzone handelt. Auch nicht bestritten ist, dass beim geplanten Bauvorhaben eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgt, weshalb Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV zur Anwendung gelangen. Strittig ist jedoch, welche Fläche des als Werkraum bezeichneten Raums im Erdgeschoss zur Bruttogeschossfläche anzurechnen ist.