| |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Vorliegend ist zu entscheiden, ob die einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes es zulassen, dass der als Werkraum bezeichnete Raum im Erdgeschoss vollständig zur Bruttogeschossfläche angerechnet werden kann und die Identität der Baute gewahrt bleibt. Der rechtlich massgebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten mit Plänen, Fotografien und weiteren Unterlagen klar, weshalb zusätzliche Abklärungen an Ort und Stelle nicht erforderlich sind. Ein Augenschein erwies sich daher weder in den vorinstanzlichen Verfahren als notwendig noch erscheint er im vorliegenden Verfahren als angezeigt.