Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 79). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Vorliegend ist zu entscheiden, ob die einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes es zulassen, dass der als Werkraum bezeichnete Raum im Erdgeschoss vollständig zur Bruttogeschossfläche angerechnet werden kann und die Identität der Baute gewahrt bleibt.