Das Bauprojekt überschreite die für die Wahrung der Identität des Gebäudes maximal zulässige Erweiterung der Bruttogeschossfläche und sei deshalb nicht bewilligungsfähig. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins und werfen dem Beschwerdegegner 3 vor, er habe aufgrund des Verzichts auf einen Augenschein den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geltend. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2