der Bodenfläche, immer aber mindestens 0,80 m2 betragen müssten, habe bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes die Vorschrift bestanden, das Lichtmass der Fensterfläche müsse einen Zehntel der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume betragen. Da in Art. 5 der Bauverordnung vom 6. Juni 1989 (aBauV) der Wortlaut von Art. 27 aBauG übernommen worden sei, sei es legitim, dass nur das Zehnfache der Fensterfläche des Werkraums als anrechenbare Bruttogeschossfläche berücksichtigt worden sei. Das Bauprojekt überschreite die für die Wahrung der Identität des Gebäudes maximal zulässige Erweiterung der Bruttogeschossfläche und sei deshalb nicht bewilligungsfähig.