27 des Baugesetzes des Kantons Glarus vom 4. Mai 1952 (aBauG) bestimmt habe, dass Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mit seitlichen Fenstern versehen sein sollten, deren Lichtmass in Vollgeschossen mindestens 1:10, in Dachgeschossen mindestens 1:15 der Bodenfläche, immer aber mindestens 0,80 m2 betragen müssten, habe bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes die Vorschrift bestanden, das Lichtmass der Fensterfläche müsse einen Zehntel der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume betragen.