Gemäss dem beizuziehende Merkblatt "Bauen ausserhalb der Bauzone" des Kantons Uri seien Räume im Unter- und Erdgeschoss zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu rechnen, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien. Da Art. 27 des Baugesetzes des Kantons Glarus vom 4. Mai 1952 (aBauG) bestimmt habe, dass Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mit seitlichen Fenstern versehen sein sollten, deren Lichtmass in Vollgeschossen mindestens 1:10, in Dachgeschossen mindestens 1:15