| |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung, dass der Sachverhalt in genügender Weise und richtig festgestellt worden sei und die Berechnung der zu berücksichtigenden Flächen anhand der Pläne habe vorgenommen werden können, weshalb kein Augenschein notwendig gewesen sei. Gemäss dem beizuziehende Merkblatt "Bauen ausserhalb der Bauzone" des Kantons Uri seien Räume im Unter- und Erdgeschoss zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu rechnen, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien.